Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Gegenstand des Vertrages
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte der
DUO Werbeagentur GmbH & Co. KG („DUO“) mit ihren Vertragspartnern („Kunden“).
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als DUO ihrer
Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise
auch dann, wenn DUO in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen an ihn
vorbehaltlos ausführt.
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger
Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche
Bestätigung maßgebend.
1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung,
Mängelanzeige, Rücktritt), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax)
abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die
Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.5. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Vertragsbestandteile
2.1. DUO erbringt Full-Service-Leistungen in den Bereichen B2B-, B2C- und B2B2C-Kommunikation.
Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergibt sich insbesondere aus
Ausschreibungsunterlagen, Angeboten, Briefings, Projektverträgen (inkl. Anlagen) und Leistungsbeschreibungen von DUO (zusammen „Auftragsunterlagen“).
2.2. Grundlage für die Leistungserbringung und Vertragsbestandteil ist – wie zuvor genannt – das durch den
Kunden auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden mündlich oder fernmündlich mitgeteilt,
so erstellt DUO über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, das dem Kunden innerhalb von zehn Werktagen
nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing, das auch
einleitender Teil eines auf dem Briefing basierenden Angebots sein kann, wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von fünf Werktagen nach der Mitteilung
widerspricht.
2.3. Von DUO übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich für die Leistungserbringung, wenn der
Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
3. Nutzungsrechte
3.1. Der Kunde erwirbt mit Ausgleich sämtlicher den jeweiligen Auftrag betreffenden Forderungen alle für
die Verwendung der Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang, wie dies für den Auftrag
vereinbart ist.
3.2. Nutzungsrechte, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt oder im Falle der Abrechnung
auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener
Abreden bei DUO.
3.3. Sofern nicht abweichend vereinbart, werden die Nutzungsrechte ausschließlich für die Bundesrepublik
Deutschland eingeräumt.
3.4. Bei gegebenenfalls durch den Kunden zu beschaffenden Materialien, Unterlagen und Daten (zusammen
„Materialien“) haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte)
verletzt werden. Der Kunde hat DUO von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung auf
erstes Anfordern freizustellen und die angemessenen Kosten der Verteidigung zu tragen.
3.5. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen
durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach
dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Vorlagen, Dateien und sonstige
Arbeitsmittel (insbesondere Aufnahmedaten, Modelle, Illustrationen o. ä.), die DUO erstellt oder erstellen
lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von DUO.
Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist DUO nicht verpflichtet.
3.6. DUO darf die von ihr erarbeiteten Leistungen angemessen und branchenüblich signieren und den
erteilten Auftrag für Eigenwerbezwecke nutzen.
3.7. Die Leistungen von DUO dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragte Dritte weder im Original noch
bei der Reproduktion bearbeitet oder geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen der Leistung,
ist unzulässig.
3.8. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit
nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Zustimmung von DUO.
3.9. Über den Umfang der Nutzung steht DUO ein Auskunftsanspruch zu.
4. Vergütung
4.1. Es gilt die im jeweiligen Auftrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich
geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der
Zahlungstermine steht DUO ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9% über
dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von
dieser Regelung unberührt.
4.2. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann DUO
dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese
Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine
Arbeitsgrundlage auf Seiten von DUO verfügbar sein.
4.3. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergl. durch den Kunden und/oder wenn sich
die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden DUO alle dadurch anfallenden Kosten
ersetzt und DUO von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, die mit der einseitigen Beendigung im
Zusammenhang steht, freigestellt.
4.4. Alle in den Auftragsunterlagen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge
verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
5. Änderungsverlangen/Zusatzleistungen
5.1. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden einschließlich der dadurch verursachten
Mehrkosten werden dem Kunden anhand der jeweils gültigen Preisliste zusätzlich von DUO berechnet.
5.2. Erfordert das Änderungsverlangen vom Kunden eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen
Bedingungen die Änderung durchführbar ist, so kann DUO hierfür eine Vergütung insoweit verlangen,
als DUO den Kunden darauf hingewiesen und der Kunde daraufhin den Prüfungsauftrag erteilt hat.
6. Materialien / Zuarbeiten des Kunden
6.1. Der Kunde stellt DUO alle für die Durchführung des Auftrags benötigten Materialien unentgeltlich zur
Verfügung. Alle Materialien werden von DUO sorgsam behandelt, vor dem Zugriff unberechtigter Dritter
geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und nach Beendigung des Auftrages
an den Kunden zurückgegeben, sofern DUO dazu aufgefordert wird.
6.2. Alle Materialien und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von DUO
angefertigt werden, verbleiben bei DUO. Die Herausgabe kann vom Kunden nicht gefordert werden.
DUO schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu
diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
6.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich eine
Leistungserbringung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist DUO berechtigt, Ersatz des
hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen.
7. Haftung für Sachaussagen und rechtswidrige Maßnahmen
7.1. DUO ist verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden.
Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des
Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit
der durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen.
7.2. Der Kunde stellt DUO von Ansprüchen Dritter frei, wenn DUO für den Kunden gehandelt hat, obwohl
DUO dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat.
7.3. DUO haftet nicht wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und
Leistungen des Kunden. DUO haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder
Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Leistungen.
8. Allgemeine Haftungsbeschränkung
8.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt,
haftet DUO bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen
Vorschriften.
8.2. Auf Schadensersatz haftet DUO – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet DUO nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig
vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von DUO jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3. Die sich aus den Ziffern 7.1 bis 7.3 und Ziffer 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch
gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden
DUO nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie übernommen wurde.
9. Verwertungsgesellschaften
Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie
beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von DUO verauslagt, so verpflichtet sich
der Kunde, diese DUO gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses erfolgen.
10. Drittleistungen
10.1. DUO ist berechtigt, zur Auftragserfüllung Dritte als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einzusetzen.
10.2. Nebenkosten wie beispielsweise Model-Honorare, Styling, Hair/Make-up, Location-Mieten, Reisekosten
und Spesen können von DUO vor Beginn des Auftrags in Rechnung gestellt werden. DUO behält sich vor,
einzelne Produktionen, die durch unvorhersehbare oder unverschuldete Umstände ausfallen, ganz oder
teilweise dem Kunden in Rechnung zu stellen.
11. Mediaplanung und Media-Durchführung
11.1. Aufträge im Bereich der Mediaplanung erarbeitet DUO nach bestem Wissen und Gewissen auf
Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten.
Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet DUO dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
11.2. Bei umfangreichen Medialeistungen ist DUO berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem
Kunden vorab in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach
Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen
verspäteten Zahlungseingang haftet DUO nicht.
12. Vertragsdauer, Kündigung
Wird ein Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden
Parteien zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
von dieser Regelung unberührt.
13. Streitigkeiten
13.1. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB bzw. dem jeweiligen Auftrag
ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V.
(DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
13.2. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter. Der Schiedsort ist Berlin.
Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
13.3. Das in der Sache anwendbare Recht ist das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht.
14. Mehr- und Minderlieferung
Die DUO Werbeagentur GmbH & Co KG behält sich produktionsbedingte Mehr- und Minderlieferungen
gegenüber der Bestellung vor, soweit diese Mehr- oder Minderlieferungen für den Auftraggeber zumutbar
sind. Zumutbar ist definiert als eine Abweichung der Stückzahl von bis zu 10%. Abweichend davon gilt im Fall
eines Artikel- oder Größenmixes eine Abweichung der Stückzahl von bis zu 15% je einzelnem Artikel und/
oder Größe als zumutbar. Die Höchstgrenze der Abweichung der Stückzahl der Gesamtbestellmenge liegt
dennoch bei 10%. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass im Einzelfall lediglich eine
geringere Mehr- oder Minderlieferung zumutbar ist. Zu vergüten ist im Fall der Mehrlieferung die tatsächliche,
maximal die zumutbare Liefermenge. Im Fall der Minderlieferung hat der Auftraggeber die tatsächlichen
Liefermengen zu vergüten.
15. Markenrechte
Die Agentur prüft bei Markenneuentwicklungen im Rahmen der vertraglichen Leistung, ob es identische
Voreintragungen in der entsprechenden Warenklasse gibt. Dies beinhaltet keine rechtliche Prüfung der
Schutz- und Eintragungsfähigkeit. Die Agentur haftet nicht wegen der in der vertraglichen Leistung der
Agentur enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden, der Freiheit von Rechten
Dritten oder für die patent-, muster-, urheber- und warenzeichenrechtliche Schutz- oder
Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeption,
Entwürfe usw. Soweit Dritte hier Ansprüche geltend machen, hat der Kunde die Agentur von diesen
Ansprüchen freizuhalten.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche ohne die Zustimmung von DUO abzutreten.
16.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur
mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
16.3. Wird DUO an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren,
außergewöhnlichen Umständen gehindert, die sie trotz der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann,
z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Pandemien, Streik oder
Aussperrung, sei es, dass diese Umstände im Bereich von DUO oder im Bereich seines beauftragten Dritten
eintreten, verlängert sich, wenn die Leistungserbringung nicht unmöglich wird, die Frist zur
Leistungserbringung in angemessenem Umfang. Wird durch die zuvor genannten Umstände die
Leistungserbringung unmöglich, so wird DUO von seinen Leistungsverpflichtungen befreit.
16.4. DUO ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Im Falle einer Änderung wird DUO den Kunden
hierüber in Kenntnis setzen. Die Zustimmung den Kunden zu den Änderungen gilt dabei als erteilt, sofern der
Kunde der Änderung nicht binnen vier (4) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widersprechen.
DUO wird den Kunden zusammen mit der Änderungsmitteilung nochmals ausdrücklich auf diese Folge eines
unterlassenen Widerspruchs hinweisen. Für den Fall, dass der Kunde die Zustimmung zu den Änderungen
verweigert, kann das Vertragsverhältnis von DUO gekündigt werden.
16.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der
Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten
kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt
gewesen wäre.
Stand: 04/2026